Elterliche Aufsichtspflicht

Aufsicht heißt: beobachten, überwachen, belehren, aufklären, leiten und beeinflussen. 

Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über Kinder besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Entscheidungen eines Gerichts binden jedoch kein anderes Gericht. Allein entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Die Aufsichtsanforderungen sind nicht verallgemeinerungsfähig. 

Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich insbesondere

  • nach dem Umständen des konkreten Einzelfalles
  • nach dem Alter, der Eigenart, dem Charakter und dem Entwicklungsgrad des Kindes
  • nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhältnisses und der konkreten Gefahrensituation und
  • nach dem, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden

Kinder im Alter von 2 – 5 Jahren müssen nicht ständig beaufsichtigt und/oder stets an die Hand genommen werden, es sei denn, es besteht eine gefährliche, verletzungsanfällige Situation. Die Aufsichtsperson muss jedoch jederzeit kontrollierend eingreifen können. Bei Kindern ab einem Alter von 5 Jahren müssen die Eltern sich zumindest durch regelmäßige kontrollierende Blickkontakte über das Verhalten der Kinder einen groben Überblick verschaffen und die Kinder in einem Abstand von 15 – 30 Minuten kontrollieren.

Zusätzlich sind erforderlich: Belehrungen über Gefahren, Ermahnungen, ggfls. Verbote. Bei schulpflichtigen Kindern ist eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Sie müssen nicht auf Schritt und Tritt kontrolliert werden. Zum Erwachsenwerden gehört, dass die Kinder lernen, mit Gefahren und Hindernissen umzugehen. Kinder sind zu selbstständigen und verantwortungsvollen Individuen zu erziehen.

Bei Kindern, die in gefährlichen Situationen und/oder mit gefährlichen Gegenständen spielen, ist eine hohe und starke Kontrolldichte erforderlich. „Gefährliche Gegenstände“ sind beispielsweise Schusswaffen jeglicher Art, Pfeil- und Bogen, Wurfpfeile, Spielzeugpistolen aller Art, Stöcke, Schleudern, Steine, Feuerwerkskörper, Zündmittel und ein mit dem Internet verbundener Computer sowie sonstige Internetaktivitäten! In all diesen Fällen muss eine eingehende Belehrung über die Gefährlichkeit der Gegenstände und eine laufende Überwachung erfolgen. Ggfls. müssen Verbote ausgesprochen werden, deren Einhaltung zu überwachen ist. Entsprechendes gilt auch für verhaltsauffällige Kinder mit einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential. Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Er kann den Entlastungsbeweis führen. Er muss umfassend und konkret darlegen und beweisen, ob, wann und wie er seine elterliche Aufsichtspflicht, d.h. seine eingangs näher bezeichnete Belehrungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat. Eine Ersatzpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn die Eltern nachweisen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen, gilt Folgendes:

  1. Bis zum 7. Lebensjahr sind Kinder nicht deliktfähig.
  2. Bei Kindern vom 7. bis 10. Lebensjahr wird vermutet, dass sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn nicht verantwortlich, d.h. deliktunfähig sind, es sei denn, diese Kinder haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
  3. Minderjährige, die nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, was der Minderjährige zu beweisen hat.

In den vorgenannten Fällen entfällt eine Haftung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf mögliche sehr hohe Schadensbeträge dringend erforderlich. Dabei sollte auf die Höhe und Umfang des Schutzes für die Kinder geachtet werden. Die Versicherung setzt sich mit dem Geschädigten auseinander und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Es gilt: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser und schützt vor Haftung“.

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